Arbeitsmittel bergen mitunter ein hohes Gefahrenpotential in sich. Aus diesem Grund legte der Gesetzgeber fest, dass spezifische Arbeitsmittel nur dann verwendet werden dürfen, wenn an diesen die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

Die grundsätzlichen Prüfpflichten für Arbeitsmittel untergliedern sich dabei gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) in:

  1. Abnahmeprüfung (vor der ersten Inbetriebnahme)
  2. Wiederkehrende Prüfung (mindestens einmal im Kalenderjahr)
  3. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. nach Absturz von Lasten, Umstürzen des Arbeitsmittels, Überlastung, etc.)
  4. Prüfungen nach Aufstellung (für den Fall, dass Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden)

Welche Prüfpflicht für welches Arbeitsmittel besteht definieren die §§ 7 bis 10 der AM-VO.

Für die Durchführung der Prüfungen sind in erster Linie Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete heranzuziehen.

Gerne führen wir für Ihr Unternehmen die erforderlichen Überprüfungen gem. AM-VO für sämtliche Arbeitsmittel durch.